Zum Hauptinhalt springen

Vereinssatzung

§ 1

Der Verein führt den Namen: „Förderverein Skinachwuchs Stützpunkt Ostallgäu – Außerfern“. Der Sitz des Vereines ist Pfronten. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den politischen Bereich Ostallgäu und Außerfern. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Der Zweck des Vereines ist die Förderung des Ostallgäuer und Außerferner Skinachwuchses, zur Steigerung der sportlichen Leistungen.

Ferner verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Förderverein unterstützt die örtlichen Vereine und deren Mitglieder. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann dennoch nicht selbst beim BSV, DSV oder vergleichbaren österreichischen Verbänden Mitglied werden.

§ 3

Als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecke dienen:
Die genaue Beachtung der vom BLSV herausgegebenen Satzungen und Richtlinien, sowie die Satzungen des Stützpunkt Ostallgäu-Außerfern.

§ 4

Mittel für die Aufgaben des Stützpunkts

Organisatorische Mittel:

Veranstaltungen und Unterstützungen von Trainingskursen und Wettkämpfen, einschl. der konditionellen Vorbereitung des Skinachwuchses.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln/Vermögen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Mitgliedschaft

Mitglieder des Stützpunktes können alle Vereine aus den jeweiligen Vereinen des Bereiches Ostallgäu und Außerfern werden. Jeder Verein der Mitglied werden will muss einen schriftlichen Antrag an den Vorstand des Stützpunkts Ostallgäu-Außerfern richten. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Jedes Mitglied ist berechtigt unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist zum jeweiligen Ende des Geschäftsjahres seinen Austritt schriftlich zu erklären. Das austretende Mitglied hat dann keinerlei Ansprüche auf Anteile des Vereinsvermögens o.ä. zu diesem Zeitpunkt.

§ 6

Organe des Vereins sind

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

§ 7

Rechte der Mitglieder des Stützpunkts

Die Mitglieder des Stützpunkts haben jene Rechte, die sich aus dieser Satzung ergeben, besonders das aktive und passive Wahlrecht.

Besonders aber: a) das Antragsrecht an die Leitung des Stützpunkts

b) das Recht zur Einbringung von Wahlvorschlägen

c) das Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung und zwar:

– jedes Mitglied hat eine Grundstimme.

§ 8

Pflichten der Mitglieder

Wahrung der Interessen des Stützpunkts, d.h. die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 9

Ausschluss aus dem Verein

Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck verletzen oder die Interessen des Vereins schädigen, sowie dessen Anweisungen absichtlich nicht befolgen, durch Beschluss vom Verein auszuschließen. Dieser Beschluss wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Beschluss ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Ausgeschlossene Mitglieder können, gegenüber dem Verein keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte.

§ 10

Die Generalversammlung, ihre Obliegenheiten und die Geschäftsordnung

Einmal jährlich hat der Vorstand eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung hierzu ist dem Mitglied 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben. Der Generalversammlung sind insbesondere vorbehalten:

a) die Wahl des Vorstandes

b) Änderung der Statuten, sowie deren Ergänzungen

c) die Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten jährlichen Voranschlag

d) die Entgegennahme und Beschlussfassung des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

e) die Entlastung des Vorstands aufgrund des Rechenschaftsberichts

f) die Wahl der Kassenprüfer und die Entgegennahme der Berichte und deren Entlastung

g) die freiwillige Auflösung des Vereins

h) sonstige Angelegenheiten, insbesondere solche, die wegen ihrer Tragweite und Bedeutung für die Gesamtinteressen des Vereins von der Gesamtheit der Mitglieder beschlossen werden sollen

Außerordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Generalversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn diese mindestens 2/3 der Mitglieder, unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich verlangt. Der Vorstand ist in diesem Falle verpflichtet, die Versammlung innerhalb eines Monats einzuberufen.

Das Verfahren zur Einberufung ist bei der a.o. gleich, wie bei der ordentlichen Generalversammlung.

Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Alle Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Abstimmungen werden generell offen geführt, es sei denn, dass eine 2/3 Mehrheit eine geheime Wahl beschließt. Bei Wahlen gilt ein Wahlvorschlag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Bei Beschlüssen gibt die Stimme des Vorsitzenden, der ebenfalls mit zustimmen hat, bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Für den Beschluss der Vereinsauflösung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen, aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Generalversammlungen und über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokollbuch zu führen, in welchem deren Verlauf in seinen wichtigsten Teilen kurz festgehalten ist. Jedes Protokoll ist vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter und dem Kassier und dessen Stellvertreter.

Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt. Gewählt werden kann nur wer bei der Generalversammlung anwesend ist oder sich vorher mit seiner Benennung schriftlich einverstanden erklärt hat. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzendem und dessen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung nur berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

§ 12

Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt den Verein nach außen gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er beruft die Sitzungen ein und führt in den Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz. Er vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes, sowie der Generalversammlung.

Der Schriftführer oder dessen Stellvertreter führt bei Sitzungen und Versammlungen das Protokoll, er verfasst alle, die vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente.

Der Kassier oder dessen Stellvertreter verwaltet das Vermögen des Vereins. Zu diesem Zweck hat er ein Kassenbuch zu führen. Der Kassier ist dem Vorstand gegenüber für eine einwandfreie und ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.

Der Vorstand ist der Generalversammlung gegenüber für die Durchführung ihrer Beschlüsse, für die Leitung des Vereins und die Vermögensverwaltung verantwortlich und hat dieser jährlich anlässlich des Jahresrechnungsabschlusses, Rechenschaft abzugeben. Im Rahmen der laufenden Geschäfte ist der Vorstand berechtigt Verträge abzuschließen und Willenserklärungen abzugeben, sofern hierbei ein Betrag von EUR 2.000,– nicht überschritten wird.

§ 13

Pflichten des Vorstandes

1) die Verwaltung des Vermögens

2) die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

3) die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen

4) die Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung

5) die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung

6) die Aufstellung des jährlichen Voranschlages und des jährlichen Rechnungsabschlusses

7) die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende, der ebenfalls mit zustimmen hat, mit seiner Stimme den Ausschlag. Die Stimmabgabe ist mündlich. Sie kann von Vorsitzenden durch Erheben der Hand oder durch Erheben vom Sitz durchgeführt werden.

Es bleibt dem Vorstand überlassen, in einzelnen Fällen, auch die geheime Abstimmung zu beschließen. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle zu führen.

Wichtige Schriftstücke und Bekanntmachungen des Vereines müssen vom Vorstand und vom Schriftführer unterzeichnet werden. Betreffen sie Kassenangelegenheiten, so hat anstelle des Schriftführers, der Kassier gemeinsam mit dem Vorstand zu unterschreiben.

§ 14

Die Kassenprüfer

Von der Generalversammlung werden zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Kassengeschäfte und die übrigen Vermögensverwaltung des Vereins zu überwachen, jährlich mindestens zwei unvermutete Kassenprüfungen durchzuführen und der Generalversammlung zu berichten.

§ 15

Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Stützpunktes bedarf eines Beschlusses mit 3/4 Mehrheit einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Skiclub Halblech, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Liquidation führt ein hierfür zu bestimmender Ausschuss durch, der aus Mitgliedern des letzten Vorstandes gewählt wird.